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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Pilzkontrolle

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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Pilzkontrolle

1. Das Kantonale Laboratorium bietet für Privatpersonen einen Pilzkontrolldienst an.

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