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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Bewilligungen für Betriebe

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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Bewilligungen für Betriebe

1. Die kantonalen Vollzugsbehörden erteilen die gemäss der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel notwendigen Bewilligungen für Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 LMG).

2. Zerlegebetriebe gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016 werden von amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten der kantonalen Vollzugsbehörden kontrolliert (Art. 56 Abs. 1 lit. a VSFK).

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