351.100
CH-BS
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Aufgabenverteilung
Organisation
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Aufgabenverteilung
1. Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit sprechen sich die Leiterinnen bzw. Leiter der Vollzugsbehörden untereinander ab.