351.100
CH-BS
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Zusammenarbeit mit Dritten
Organisation
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Sofern es der Personalbestand und die technischen Einrichtungen gestatten und dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird, können die Vollzugsbehörden auch Privataufträge zu kostendeckenden Tarifen ausführen.
2. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aus- und Weiterbildung von Personen, die beruflich mit Lebensmitteln zu tun haben.