§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Zuständigkeiten und Koordination
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Zuständigkeiten und Koordination
1. In die Zuständigkeit des Gesundheitsdepartements fallen insbesondere
a) * Durchführung der Kontrollen (Inspektionen, Probenerhebungen, allgemeine und Labor-Untersuchungen und Beanstandungen) im Sinne der Art. 30 ff. LMG bei Personen und Betrieben, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, lagern, transportieren und in Verkehr bringen (Art. 2 LMG);
b) * Anordnung von Massnahmen und Erlass von Verfügungen (Art. 34 bis 37 LMG);
c) * Entscheide über Bewilligungen und deren Entzug, soweit sie in dessen Kompetenzbereich fallen;
d) * Information der Öffentlichkeit in dessen Zuständigkeitsbereich über allfällige Gesundheitsgefährdungen (Art. 54 Abs. 1 LMG);
e) * Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Zertifikaten für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen (Art. 30 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 16. Dezember 2016).
2. Das Gesundheitsdepartement kann, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere Aufgaben beiziehen.