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CH-BS
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Aufsicht und Vollzugsbehörden
Organisation
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Aufsicht und Vollzugsbehörden
1. Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
2. Innerhalb des Gesundheitsdepartements obliegt der Vollzug folgenden Behörden
a) * der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Laboratorium);
b) * der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Veterinäramt).