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351.100 CH-BS

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Aufsicht und Vollzugsbehörden

Organisation
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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Aufsicht und Vollzugsbehörden

1. Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.

2. Innerhalb des Gesundheitsdepartements obliegt der Vollzug folgenden Behörden

a) * der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Laboratorium);

b) * der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Veterinäramt).

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