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CH-BS
§ 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Strafverfolgung
Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
§ 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Strafverfolgung
1. Die Vollzugsbehörden erstatten Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung (Art. 63 ff. LMG) an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 37 Abs. 1 und 66 Abs. 1 LMG).
2. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010.