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§ 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Strafverfolgung

Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
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§ 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Strafverfolgung

1. Die Vollzugsbehörden erstatten Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung (Art. 63 ff. LMG) an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 37 Abs. 1 und 66 Abs. 1 LMG).

2. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010.

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