351.100
CH-BS
§ 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Gebühren
Vollzugsbestimmungen
§ 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Gebühren
1. Die Vollzugsbehörden erheben im Rahmen des Lebensmittelrechts für ihre Tätigkeit Gebühren.
2. Der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erlassene Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz wird zum kantonalen Gebührentarif für die kantonale Lebensmittelkontrolle erklärt.
3. Weitere Gebühren der kantonalen Lebensmittelkontrolle, die nicht im Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz enthalten sind, setzt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der einschlägigen Verordnungen des Bundes und des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren in separaten Verordnungen fest.