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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit er dem Kanton obliegt.

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