Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit er dem Kanton obliegt.
1. Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
2. Innerhalb des Gesundheitsdepartements obliegt der Vollzug folgenden Behörden
a) * der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Laboratorium);
b) * der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Veterinäramt).
1. In die Zuständigkeit des Gesundheitsdepartements fallen insbesondere
a) * Durchführung der Kontrollen (Inspektionen, Probenerhebungen, allgemeine und Labor-Untersuchungen und Beanstandungen) im Sinne der Art. 30 ff. LMG bei Personen und Betrieben, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, lagern, transportieren und in Verkehr bringen (Art. 2 LMG);
b) * Anordnung von Massnahmen und Erlass von Verfügungen (Art. 34 bis 37 LMG);
c) * Entscheide über Bewilligungen und deren Entzug, soweit sie in dessen Kompetenzbereich fallen;
d) * Information der Öffentlichkeit in dessen Zuständigkeitsbereich über allfällige Gesundheitsgefährdungen (Art. 54 Abs. 1 LMG);
e) * Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Zertifikaten für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen (Art. 30 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 16. Dezember 2016).
2. Das Gesundheitsdepartement kann, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere Aufgaben beiziehen.
1. Sofern es der Personalbestand und die technischen Einrichtungen gestatten und dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird, können die Vollzugsbehörden auch Privataufträge zu kostendeckenden Tarifen ausführen.
2. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aus- und Weiterbildung von Personen, die beruflich mit Lebensmitteln zu tun haben.
1. Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit sprechen sich die Leiterinnen bzw. Leiter der Vollzugsbehörden untereinander ab.
1. Die kantonalen Vollzugsbehörden erteilen die gemäss der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel notwendigen Bewilligungen für Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 LMG).
2. Zerlegebetriebe gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016 werden von amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten der kantonalen Vollzugsbehörden kontrolliert (Art. 56 Abs. 1 lit. a VSFK).
1. Das Kantonale Laboratorium bietet für Privatpersonen einen Pilzkontrolldienst an.
1. Die Vollzugsbehörden vergüten auf Verlangen den Ankaufswert der nicht beanstandeten Proben (Art. 32 Abs. 2 LMG), sofern die Proben den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.
1. Die Vollzugsbehörden erheben im Rahmen des Lebensmittelrechts für ihre Tätigkeit Gebühren.
2. Der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erlassene Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz wird zum kantonalen Gebührentarif für die kantonale Lebensmittelkontrolle erklärt.
3. Weitere Gebühren der kantonalen Lebensmittelkontrolle, die nicht im Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz enthalten sind, setzt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der einschlägigen Verordnungen des Bundes und des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren in separaten Verordnungen fest.
1. Gegen gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung ergangene Verfügungen kann innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet unter Angabe der Beweismittel bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 70 Abs. 1 LMG).
2. Gegen Einspracheentscheide der Vollzugsbehörden kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet unter Angabe der Beweismittel und versehen mit den Anträgen beim Gesundheitsdepartement Beschwerde erhoben werden (Art. 70 Abs. 2 LMG).
3. ...
4. Gegen andere Verfügungen der Vollzugsbehörden kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden.
1. Die Vollzugsbehörden erstatten Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung (Art. 63 ff. LMG) an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 37 Abs. 1 und 66 Abs. 1 LMG).
2. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010.
1. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 12. März 1996 aufgehoben.
1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.