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§ 7 Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) - Gebühren

Vollzugsbestimmungen
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§ 7 Chemikalienverordnung · Gebühren

1. Die Vollzugsbehörden erheben vorbehältlich einer anderen Regelung nach Massgabe des Zeitaufwands für ihre Vollzugstätigkeiten im Sinne dieser Verordnung Gebühren

Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze

- Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle: Fr. 190

- Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145

- Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats: Fr. 90

2. Angebrochene Viertelstunden werden je zu einem Viertel der vorstehend aufgeführten Beträge verrechnet.

3. Für ausserordentliche Aufwendungen für Messungen, Analytikkosten usw. sowie Computerstunden werden zusätzliche Gebühren nach Aufwand bzw. die effektiven Kosten verrechnet.

4. Zuzüglich zu den genannten Gebühren wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.

5. Bezüglich Verzugszinsen und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.

6. Für Kontrollen, bei welchen keine Massnahmen verfügt werden müssen, werden keine Gebühren erhoben.

7. Analytikkosten werden nicht verrechnet, wenn die Analyseergebnisse zu keiner Beanstandung geführt haben.

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