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340.800 CH-BS

§ 6 Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) - Austausch von Daten

Organisation und Zuständigkeit
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§ 6 Chemikalienverordnung · Austausch von Daten

1. Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

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