340.800
CH-BS
§ 6 Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) - Austausch von Daten
Organisation und Zuständigkeit
§ 6 Chemikalienverordnung · Austausch von Daten
1. Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.