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§ 5 Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) - Spezielle Aufgaben im Bereich des Umgangs mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und Auftaumitteln

Organisation und Zuständigkeit
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§ 5 Chemikalienverordnung · Spezielle Aufgaben im Bereich des Umgangs mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und Auftaumitteln

1. In die Zuständigkeit des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) fallen

a) die Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen;

b) der Vollzug der Ziffer 3.3 des Anhangs 2.7 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Auftaumittel).

2. Für die Fachberatung betreffend Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 20 ChemRRV ist die Stadtgärtnerei zuständig.

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