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§ 4 Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) - Prozesskontrolle

Organisation und Zuständigkeit
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§ 4 Chemikalienverordnung · Prozesskontrolle

1. Für die Prozesskontrolle ist das Kantonale Laboratorium zuständig.

2. Die Prozesskontrolle beinhaltet die stichprobenartige Überwachung des Umgangs mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen.

3. Für die Kontrolle des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, welche im Verlauf von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgehen, ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständig.

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