340.800
CH-BS
§ 2 Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) - Allgemein
Organisation und Zuständigkeit
§ 2 Chemikalienverordnung · Allgemein
1. Der Vollzug obliegt dem Gesundheitsdepartement, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2. Das Kantonale Laboratorium ist für die Durchführung und Koordination des Vollzuges zuständig.