340.500
CH-BS
§ 3 Kantonale Verordnung betreffend Betäubungsmittel (Betäubungsmittelverordnung)
§ 3 Betäubungsmittelverordnung
1. Für Bewilligungserteilung und Änderung von Bewilligungen oder für sonstige Verfügungen kann das Sanitätsdepartement Gebühren von CHF 100 bis CHF 2000 (je nach Aufwand) erheben.
2. Für die Kontrolltätigkeit und Verfügungen der Gesundheitsdienste können Gebühren von CHF 100 bis CHF 2000 (je nach Aufwand) erhoben werden.