§ 1 Kantonale Verordnung betreffend Betäubungsmittel (Betäubungsmittelverordnung)
§ 1 Betäubungsmittelverordnung
1. Zuständige kantonale Behörden im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Betäubungsmittelverordnung sind
a) * das Sanitätsdepartement für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zum Detailhandel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis des BetmG;
b) die Gesundheitsdienste für die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelsucht und deren weitere Behandlung gemäss Art. 15 BetmG, für die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 16-18 BetmG und Art. 68a BetmV sowie für den Informationsaustausch zwischen dem Institut und den Kantonen gemäss Art. 22 Abs. 4 und 5 der BetmV;
c) * die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung und die Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 28 Abs. 1 BetmG;
d) * die Kantonspolizei für das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 28b BetmG.