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§ 1 Kantonale Verordnung betreffend Betäubungsmittel (Betäubungsmittelverordnung)

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§ 1 Betäubungsmittelverordnung

1. Zuständige kantonale Behörden im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Betäubungsmittelverordnung sind

a) * das Sanitätsdepartement für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zum Detailhandel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis des BetmG;

b) die Gesundheitsdienste für die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelsucht und deren weitere Behandlung gemäss Art. 15 BetmG, für die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 16-18 BetmG und Art. 68a BetmV sowie für den Informationsaustausch zwischen dem Institut und den Kantonen gemäss Art. 22 Abs. 4 und 5 der BetmV;

c) * die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung und die Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 28 Abs. 1 BetmG;

d) * die Kantonspolizei für das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 28b BetmG.

Kantonale Verordnung betreffend Betäubungsmittel (Betäubungsmittelverordnung) § 2 Betäubungsmittelverordnung →

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