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340.250 CH-BS

§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Aufsicht

Organe und Zuständigkeiten
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§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Aufsicht

1. Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH[11].

2. Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig

a) Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters;

b) Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;

c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats;

d) Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.

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