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CH-BS
§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Aufsicht
Organe und Zuständigkeiten
§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Aufsicht
1. Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH[11].
2. Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig
a) Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters;
b) Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;
c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats;
d) Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.