§ 4 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Zuständigkeiten
§ 4 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Zuständigkeiten
1. Der Inspektoratsrat
a) bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH[6] ein;
b) überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;
c) bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2 lit. c und d;
d) stellt der SDK NWCH[7] Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone;
e) übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH[8] das Reporting;
f) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH[9] zuweist.
2. Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter
a) führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;
b) ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich und berichtet diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen;
c) vertritt das Inspektorat gegen aussen.
3. Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den Art. 728, 729, 729b Abs. 1 und 730 des Schweizerischen Obligationenrechts. Insbesondere
a) prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Geschäftsreglement entsprechen;
b) berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH[10] schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.