340.100
CH-BS
§ 9 Heilmittelverordnung
Rezept
§ 9 Heilmittelverordnung
1. Ein Rezept für ein Heilmittel enthält folgende Angaben
a) Name der ausstellenden Person mit Praxisadresse in Druckschrift; eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person oder qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911;
b) Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten;
c) Datum der Ausstellung;
d) Art und Menge des abzugebenden Heilmittels.
2. Das Rezept ist, sofern nichts anderes vermerkt ist, ein Jahr lang gültig.