Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 9 Heilmittelverordnung

1. Ein Rezept für ein Heilmittel enthält folgende Angaben

a) Name der ausstellenden Person mit Praxisadresse in Druckschrift; eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person oder qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911;

b) Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten;

c) Datum der Ausstellung;

d) Art und Menge des abzugebenden Heilmittels.

2. Das Rezept ist, sofern nichts anderes vermerkt ist, ein Jahr lang gültig.

← § 8 Heilmittelverordnung Geltungsbereich § 10 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →