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340.100 CH-BS

§ 8 Heilmittelverordnung - Herstellung in Apotheken

Herstellung
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§ 8 Heilmittelverordnung · Herstellung in Apotheken

1. Die Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin oder Apotheker oder die Betriebsbewilligung einer Apotheke beinhaltet die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen.

2. Abs. 1 gilt für Apotheken in Spitälern und Pflegeheimen sinngemäss.

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