340.100
CH-BS
§ 8 Heilmittelverordnung - Herstellung in Apotheken
Herstellung
§ 8 Heilmittelverordnung · Herstellung in Apotheken
1. Die Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin oder Apotheker oder die Betriebsbewilligung einer Apotheke beinhaltet die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen.
2. Abs. 1 gilt für Apotheken in Spitälern und Pflegeheimen sinngemäss.