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340.100 CH-BS

§ 6 Heilmittelverordnung - Kennzeichnung der Arzneimittel

Herstellung
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§ 6 Heilmittelverordnung · Kennzeichnung der Arzneimittel

1. Arzneimittel, welche nach Formula magistralis, nach Formula officinalis, nach eigener Formel oder nach Formula hospitalis hergestellt werden, sind gemäss den Regeln der Pharmakopöe zu kennzeichnen.

2. Arzneimittel, welche nach Formula magistralis hergestellt werden, sind zudem mit dem Namen der Patientin oder des Patienten sowie dem Datum der Abgabe zu bezeichnen.

3. Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn das Rezept dies erfordert.

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