340.100
CH-BS
§ 5 Heilmittelverordnung - Herstellung von Arzneimitteln
Herstellung
§ 5 Heilmittelverordnung · Herstellung von Arzneimitteln
1. Die Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis cbis HMG und Art. 8 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV) vom 14. November 2018 ist bewilligungspflichtig.
2. Die Herstellung von Arzneimitteln wird bewilligt, wenn
a) das erforderliche Fachpersonal verfügbar ist;
b) die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Abgabe sowie den fachgerechten Vertrieb der Arzneimittel gewährleisten;
c) ein angemessenes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
3. Die Vorschriften betreffend Detailhandel gelten sinngemäss (vgl. §§ 18 bis 23).