340.100
CH-BS
§ 4 Heilmittelverordnung - Inspektionen
Zuständigkeiten
§ 4 Heilmittelverordnung · Inspektionen
1. Das Gesundheitsdepartement kann für die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen Kommissionen einsetzen oder geeignete externe Stellen beauftragen; in den Inspektionskommissionen sind die Berufsverbände angemessen vertreten.
2. Die Kommissionen und externen Stellen unterstehen den Weisungen der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers oder der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.