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340.100 CH-BS

§ 4 Heilmittelverordnung - Inspektionen

Zuständigkeiten
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§ 4 Heilmittelverordnung · Inspektionen

1. Das Gesundheitsdepartement kann für die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen Kommissionen einsetzen oder geeignete externe Stellen beauftragen; in den Inspektionskommissionen sind die Berufsverbände angemessen vertreten.

2. Die Kommissionen und externen Stellen unterstehen den Weisungen der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers oder der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

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