Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.100 CH-BS

§ 3 Heilmittelverordnung - Vollzug

Zuständigkeiten
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§ 3 Heilmittelverordnung · Vollzug

1. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Heilmittelgesetzgebung.

2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Tierheilmittelgesetzgebung.

3. Die in den Abs. 1 und 2 genannten polizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erteilen die in ihren Bereich fallenden Bewilligungen des eidgenössischen und kantonalen Heilmittelrechts und nehmen Aufsichtsfunktionen wahr.

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