340.100
CH-BS
§ 3 Heilmittelverordnung - Vollzug
Zuständigkeiten
§ 3 Heilmittelverordnung · Vollzug
1. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Heilmittelgesetzgebung.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Tierheilmittelgesetzgebung.
3. Die in den Abs. 1 und 2 genannten polizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erteilen die in ihren Bereich fallenden Bewilligungen des eidgenössischen und kantonalen Heilmittelrechts und nehmen Aufsichtsfunktionen wahr.