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340.100 CH-BS

§ 29 Heilmittelverordnung - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 29 Heilmittelverordnung · Übergangsbestimmung

1. Vor Wirksamkeit dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben gültig.

2. Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieser Verordnung deren Erfordernissen anzupassen.

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