340.100
CH-BS
§ 29 Heilmittelverordnung - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Heilmittelverordnung · Übergangsbestimmung
1. Vor Wirksamkeit dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben gültig.
2. Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieser Verordnung deren Erfordernissen anzupassen.