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340.100 CH-BS

§ 27 Heilmittelverordnung

Erlöschen und Entzug von Bewilligungen
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§ 27 Heilmittelverordnung

1. Nach dieser Verordnung erteilte Bewilligungen erlöschen oder werden entzogen, wenn

a) * die Bewilligung zur Berufsausübung erlischt oder entzogen wird;

b) die Betriebsbewilligung erlischt oder entzogen wird;

c) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stirbt;

d) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder der Betrieb die Geschäftstätigkeit im Kanton Basel-Stadt aufgibt; oder

e) ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.

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