340.100
CH-BS
§ 27 Heilmittelverordnung
Erlöschen und Entzug von Bewilligungen
§ 27 Heilmittelverordnung
1. Nach dieser Verordnung erteilte Bewilligungen erlöschen oder werden entzogen, wenn
a) * die Bewilligung zur Berufsausübung erlischt oder entzogen wird;
b) die Betriebsbewilligung erlischt oder entzogen wird;
c) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stirbt;
d) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder der Betrieb die Geschäftstätigkeit im Kanton Basel-Stadt aufgibt; oder
e) ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.