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340.100 CH-BS

§ 25 Heilmittelverordnung - Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen

Besondere Bestimmungen zu den Apotheken
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§ 25 Heilmittelverordnung · Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen

1. Die Räumlichkeiten müssen neben den Anforderungen nach den §§ 18 Abs. 1 Bst. b und 19 von apothekenfremden Räumlichkeiten getrennt und separat abschliessbar sein und Raum für eine individuelle fachliche Beratung bieten.

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