340.100
CH-BS
§ 25 Heilmittelverordnung - Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen
Besondere Bestimmungen zu den Apotheken
§ 25 Heilmittelverordnung · Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen
1. Die Räumlichkeiten müssen neben den Anforderungen nach den §§ 18 Abs. 1 Bst. b und 19 von apothekenfremden Räumlichkeiten getrennt und separat abschliessbar sein und Raum für eine individuelle fachliche Beratung bieten.