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340.100 CH-BS

§ 24 Heilmittelverordnung - Kennzeichnung

Besondere Bestimmungen zu den Apotheken
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§ 24 Heilmittelverordnung · Kennzeichnung

1. Öffentlich zugängliche Apotheken sind als solche zu kennzeichnen; es ist ein grünes Kreuz, welches den Normen des Schweizerischen Apothekerverbandes entspricht, zu verwenden.

2. Der Name der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ist oder die Namen der Mitglieder der fachlichen Leitung der Apotheke sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

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