340.100
CH-BS
§ 23 Heilmittelverordnung - Abgabe an Ausstellungen und Messen
Detailhandel
§ 23 Heilmittelverordnung · Abgabe an Ausstellungen und Messen
1. Die Abgabe von Heilmitteln an Ausstellungen und Messen durch Detailhandelsgeschäfte bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die ordnungsgemässe Abgabe durch die Infrastruktur und das Personal gewährleistet ist.