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340.100 CH-BS

§ 23 Heilmittelverordnung - Abgabe an Ausstellungen und Messen

Detailhandel
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§ 23 Heilmittelverordnung · Abgabe an Ausstellungen und Messen

1. Die Abgabe von Heilmitteln an Ausstellungen und Messen durch Detailhandelsgeschäfte bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die ordnungsgemässe Abgabe durch die Infrastruktur und das Personal gewährleistet ist.

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