340.100
CH-BS
§ 22 Heilmittelverordnung - Andere Detailhandelsgeschäfte
Detailhandel
§ 22 Heilmittelverordnung · Andere Detailhandelsgeschäfte
1. Der Detailhandel in anderen Detailhandelsgeschäften sowie die Abgabe von Tierarzneimitteln in tierärztlichen Privatapotheken oder in Zoo- und Imkerfachgeschäften setzen eine Bewilligung durch die zuständige Behörde voraus.
2. Die bewilligungserteilende Behörde beachtet bei der Erteilung der Detailhandelsbewilligung für Zoo- und Imkerfachgeschäfte zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.