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340.100 CH-BS

§ 22 Heilmittelverordnung - Andere Detailhandelsgeschäfte

Detailhandel
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§ 22 Heilmittelverordnung · Andere Detailhandelsgeschäfte

1. Der Detailhandel in anderen Detailhandelsgeschäften sowie die Abgabe von Tierarzneimitteln in tierärztlichen Privatapotheken oder in Zoo- und Imkerfachgeschäften setzen eine Bewilligung durch die zuständige Behörde voraus.

2. Die bewilligungserteilende Behörde beachtet bei der Erteilung der Detailhandelsbewilligung für Zoo- und Imkerfachgeschäfte zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.

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