340.100
CH-BS
§ 21 Heilmittelverordnung - Apotheken und Drogerien
Detailhandel
§ 21 Heilmittelverordnung · Apotheken und Drogerien
1. Die Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker oder die Bewilligung zur Berufsausübung für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet der Drogerie oder die Betriebsbewilligung einer Apotheke oder Drogerie, umfasst die Detailhandelsbewilligung.
2. Apotheken in Spitälern oder Pflegeheimen erhalten die Detailhandelsbewilligung separat.