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340.100 CH-BS

§ 20 Heilmittelverordnung - Qualitätssicherung

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§ 20 Heilmittelverordnung · Qualitätssicherung

1. Das Qualitätssicherungssystem hat das Risiko der jeweiligen Berufs- und Betriebstätigkeit zu beachten; Qualitätssicherungssysteme die von Berufsverbänden anerkannt sind, gelten als angemessen.

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