340.100
CH-BS
§ 20 Heilmittelverordnung - Qualitätssicherung
Detailhandel
§ 20 Heilmittelverordnung · Qualitätssicherung
1. Das Qualitätssicherungssystem hat das Risiko der jeweiligen Berufs- und Betriebstätigkeit zu beachten; Qualitätssicherungssysteme die von Berufsverbänden anerkannt sind, gelten als angemessen.