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340.100 CH-BS

§ 2 Heilmittelverordnung - Aufsicht

Zuständigkeiten
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§ 2 Heilmittelverordnung · Aufsicht

1. Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Umgang mit Heilmitteln zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.

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