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CH-BS
§ 19 Heilmittelverordnung - Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung
Detailhandel
§ 19 Heilmittelverordnung · Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung
1. Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung gewährleisten zusätzlich die separate und sichere Lagerung von Chemikalien und Heilmitteln.
2. Die Hygienevorschriften der Art. 6, 9, 10, 14 und 20 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV) vom 16. Dezember 2016 gelten sinngemäss.
3. Die Anordnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen gewährleistet die Aufsicht durch die fachliche Leitung oder eine Fachperson, welche dieselben Voraussetzungen wie die fachliche Leitung erfüllt.