Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.100 CH-BS

§ 19 Heilmittelverordnung - Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung

Detailhandel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Heilmittelverordnung · Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung

1. Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung gewährleisten zusätzlich die separate und sichere Lagerung von Chemikalien und Heilmitteln.

2. Die Hygienevorschriften der Art. 6, 9, 10, 14 und 20 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV) vom 16. Dezember 2016 gelten sinngemäss.

3. Die Anordnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen gewährleistet die Aufsicht durch die fachliche Leitung oder eine Fachperson, welche dieselben Voraussetzungen wie die fachliche Leitung erfüllt.

← § 18 Heilmittelverordnung Geltungsbereich § 20 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →