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340.100 CH-BS

§ 18 Heilmittelverordnung - Voraussetzungen

Detailhandel
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§ 18 Heilmittelverordnung · Voraussetzungen

1. Der Detailhandel mit Arzneimitteln wird bewilligt, wenn

a) das erforderliche Fachpersonal verfügbar ist;

b) Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Abgabe sowie den fachgerechten Vertrieb der Arzneimittel gewährleisten;

c) ein angemessenes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

2. Die Detailhandelsbewilligung wird erst nach einer Inspektion der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen erteilt.

3. Das Gesundheitsdepartement kann unter Beachtung der §§ 19 bis 20 sowie 22 bis 26 Ausführungsvorschriften zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erlassen.

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