340.100
CH-BS
§ 17 Heilmittelverordnung
Versandhandel
§ 17 Heilmittelverordnung
1. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt (Art. 27 Abs. 1 HMG).
2. Die Bewilligungserteilung erfolgt nach den Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 HMG und Art. 55 VAM.
3. Das Gesuch für eine Bewilligung für den Versandhandel ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
4. Die Bewilligungserteilung für den Versandhandel mit Tierarzneimitteln beachtet zusätzlich die Anforderungen für die Verschreibung, Abgabe und Anwendung gemäss Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004.