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340.100 CH-BS

§ 16 Heilmittelverordnung

Blut und Blutprodukte
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§ 16 Heilmittelverordnung

1. Die Bewilligung zur Lagerung von Blut- und Blutprodukten gemäss Art. 34 Abs. 4 HMG wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass

a) die für die Lagerung zuständige Fachperson über die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt;

b) die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen zweckentsprechend sind;

c) ein angemessenes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

2. Die Bewilligung wird auf längstens fünf Jahre befristet.

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