340.100
CH-BS
§ 16 Heilmittelverordnung
Blut und Blutprodukte
§ 16 Heilmittelverordnung
1. Die Bewilligung zur Lagerung von Blut- und Blutprodukten gemäss Art. 34 Abs. 4 HMG wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass
a) die für die Lagerung zuständige Fachperson über die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt;
b) die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen zweckentsprechend sind;
c) ein angemessenes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
2. Die Bewilligung wird auf längstens fünf Jahre befristet.