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CH-BS
§ 14 Heilmittelverordnung - Selbstdispensationsverbot
Abgabe, Anwendung und Selbstdispensationsverbot
§ 14 Heilmittelverordnung · Selbstdispensationsverbot
1. Folgende Sachverhalte sind vom Verbot der Selbstdispensation gemäss § 54 GesG ausgenommen
a) die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung;
b) die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an der Patientin oder am Patienten im Rahmen der Behandlung;
c) die Lagerung von Arzneimitteln zur Sicherstellung einer zweckmässigen Behandlung im Sinne von Bst. a und b;
d) die Lagerung und Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte, sofern diese über eine Detailhandelsbewilligung verfügen;
e) die Abgabe von Arzneimitteln durch Versand- und Detailhandelsgeschäfte, welche die Bewilligungsanforderungen nach Art. 27 Abs. 2 oder 30 HMG und nach dieser Verordnung erfüllen.