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§ 14 Heilmittelverordnung - Selbstdispensationsverbot

Abgabe, Anwendung und Selbstdispensationsverbot
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§ 14 Heilmittelverordnung · Selbstdispensationsverbot

1. Folgende Sachverhalte sind vom Verbot der Selbstdispensation gemäss § 54 GesG ausgenommen

a) die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung;

b) die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an der Patientin oder am Patienten im Rahmen der Behandlung;

c) die Lagerung von Arzneimitteln zur Sicherstellung einer zweckmässigen Behandlung im Sinne von Bst. a und b;

d) die Lagerung und Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte, sofern diese über eine Detailhandelsbewilligung verfügen;

e) die Abgabe von Arzneimitteln durch Versand- und Detailhandelsgeschäfte, welche die Bewilligungsanforderungen nach Art. 27 Abs. 2 oder 30 HMG und nach dieser Verordnung erfüllen.

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