340.100
CH-BS
§ 13 Heilmittelverordnung - Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Abgabe, Anwendung und Selbstdispensationsverbot
§ 13 Heilmittelverordnung · Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
1. Zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind Fachpersonen gemäss Art. 25 Abs. 1 HMG und Art. 49 VAM im Rahmen ihrer Abgabekompetenz berechtigt. Das Selbstdispensationsverbot ist zu beachten.
2. ...