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340.100 CH-BS

§ 13 Heilmittelverordnung - Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Abgabe, Anwendung und Selbstdispensationsverbot
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§ 13 Heilmittelverordnung · Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

1. Zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind Fachpersonen gemäss Art. 25 Abs. 1 HMG und Art. 49 VAM im Rahmen ihrer Abgabekompetenz berechtigt. Das Selbstdispensationsverbot ist zu beachten.

2. ...

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