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340.100 CH-BS

§ 12a Heilmittelverordnung - Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

Abgabe, Anwendung und Selbstdispensationsverbot
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§ 12a Heilmittelverordnung · Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

1. Apothekerinnen und Apotheker können ohne ärztliche Verschreibung die gemäss den Richtlinien des jeweils geltenden Schweizerischen Impfplans empfohlenen Impfungen an Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, vornehmen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * ...

g) * ...

h) * ...

2. Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen, verfügen über

a) * den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme und erfüllen die damit verbundenen Fortbildungspflichten;

b) * geeignete Räumlichkeiten, insbesondere über einen abgetrennten und nicht einsehbaren Bereich mit der Möglichkeit, die zu impfende Person in liegender Position zu lagern;

c) * eine Notfallausrüstung;

d) * ein angemessenes Qualitätssicherungssystem.

3. Sie melden sich vorgängig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

4. Das spezifische Risiko der Impftätigkeit ist durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt.

5. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann ergänzende Weisungen erlassen.

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