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§ 12 Heilmittelverordnung - Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Abgabe, Anwendung und Selbstdispensationsverbot
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§ 12 Heilmittelverordnung · Verschreibungspflichtige Arzneimittel

1. Zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind Fachpersonen im Gesundheitswesen (Fachpersonen) nach Art. 24 Abs. 1 und 2 HMG berechtigt. Das Selbstdispensationsverbot ist zu beachten.

2. Im Rahmen ihrer Berufsausübung ist es neben Medizinalpersonen folgenden Fachpersonen gestattet, verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden

a) * Bachelor of Science FH in Hebamme;

b) * diplomierten Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygienikern HF;

c) * diplomierten Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;

d) * diplomierten Rettungssanitäterinnen HF und -sanitätern HF;

e) * Fachpersonen im Gebiet der nicht ärztlichen alternativ- und komplementärmedizinischen Berufe und Tätigkeiten mit einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin (Art. 52 Abs. 2 Bst. e der Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) vom 21. September 2018).

3. Die Bewilligung zur Berufsausübung nach § 30 GesG oder die Betriebsbewilligung nach § 36 GesG beinhaltet die Bewilligung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die in Abs. 2 genannten Fachpersonen.

4. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel, welche die in Abs. 2 genannten Fachpersonen anwenden dürfen.

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