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CH-BS
§ 10 Heilmittelverordnung - Ausführung des Rezeptes
Rezept
§ 10 Heilmittelverordnung · Ausführung des Rezeptes
1. Rezepte sind nach den Vorschriften der ausstellenden Person auszuführen.
2. Die abgebende Stelle nimmt bei Unstimmigkeiten des Rezeptes oder bei möglichen Kontraindikationen des Arzneimittels mit der ausstellenden Person Kontakt auf.
3. Die abgebende Stelle prüft bei Auffälligkeiten, ob das Rezept durch eine berechtigte Person ausgestellt wurde.
4. Bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder Fälschung des Rezeptes, ist die Abgabe zu verweigern und die zuständige Behörde zu informieren.
5. Rezepte für verschreibungspflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe mit dem Namen der abgebenden Stelle und dem Abgabedatum unter Angabe der abgegebenen Menge zu kennzeichnen.