340.100
CH-BS
§ 1 Heilmittelverordnung
Geltungsbereich
§ 1 Heilmittelverordnung
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen, Vertreiben, Abgeben, Anwenden und Verschreiben von Heilmitteln sowie für die Führung von Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandels- oder Versandhandelsgeschäften.