Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.100 CH-BS

§ 1 Heilmittelverordnung

Geltungsbereich
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§ 1 Heilmittelverordnung

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen, Vertreiben, Abgeben, Anwenden und Verschreiben von Heilmitteln sowie für die Führung von Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandels- oder Versandhandelsgeschäften.

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