§ 2 Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (Vereinbarung Sanitätsdienst) - Allgemeines
§ 2 Vereinbarung Sanitätsdienst · Allgemeines
1. Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereitschaft der Sanität Basel auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage von basellandschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.
2. Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Ersteinsatzelement im gesamten Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.
3. Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in administrativen und medizinischen Fragen.
4. Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in die Rettungskommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.