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§ 10 Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (Vereinbarung Sanitätsdienst) - Schlussbestimmungen

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§ 10 Vereinbarung Sanitätsdienst · Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 wirksam.

2. Diese Vereinbarung wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner erhalten je zwei Originale.

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