339.240
CH-BS
§ 1 Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (Vereinbarung Sanitätsdienst) - Grundsatz
§ 1 Vereinbarung Sanitätsdienst · Grundsatz
1. Diese Vereinbarung regelt - gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft - die Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
2. Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zuständigkeitsbereich der basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung.