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§ 6 Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) - Mehrwertsteuer, Rechnungsstellung, Zahlungsfrist

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§ 6 Gebührenverordnung Sanität · Mehrwertsteuer, Rechnungsstellung, Zahlungsfrist

1. Für Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird ein entsprechender Zuschlag erhoben.

2. Die Sanität Basel stellt ihre Leistungen nach Beendigung eines Einsatzes in Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3. Handelt es sich um Dienstleistungen von längerer Dauer, werden in der Regel monatliche Teilrechnungen gestellt. Diese sind nach Erhalt zur Zahlung fällig.

4. Bei Personen, die nicht den schweizerischen Sozialversicherungen unterstehen oder der Wohnsitz im Ausland liegt, kann ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden.

5. Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14 b der Verordnung zum Verwaltungsgebührengesetz.

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