§ 5 Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) - Übrige Gebühren
§ 5 Gebührenverordnung Sanität · Übrige Gebühren
1.
Pos. | Bezeichnung | Gebühr CHF
--- | --- | ---
6 | Fehlfahrten |
6.1 | Bei missbräuchlicher Alarmierung der Sanität wird pro Fall die Grundtaxe für Notfalltransporte verrechnet. * | *
6.2 * | ... | ...
7 | Einsatz Katastrophenzelt |
7.1 | Pauschal pro Tag, betriebsbereit ausgestattet | 1500
8 | Besondere Dienstleistungen |
8.1 | Kurzeinsatz ohne Transport mit Hilfe für gestürzte Person, ohne medizinische Betreuung (Pauschale ohne Zuschläge) | 300 *
8.2 * | ... | ...
8.3 | Pikettstellung bei Einsätzen der Feuerwehr im Kanton Basel-Landschaft (ohne Transport) gemäss massgeblichem Tarifvertrag * |
8.4 | Pikettstellung eines Ambulanzfahrzeuges (ohne Transport) je angebrochene Stunde | 100
8.5 | Pikettstellung eines Personenfahrzeuges (ohne Transport) je angebrochene Stunde | 80
9 | Tarife für alle übrigen Dienstleistungen |
9.1 | Stundenpauschale pro Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter, je angebrochene Stunde (ohne Fahrzeug) | 110
9.2 | Kilometerpauschale für Ambulanzfahrzeug | 6 *
9.3 | Kilometerpauschale für Personenfahrzeug | 3.50
9.4 | Zuschlag in der Nacht (19.00-07.00 Uhr), pro Stunde | 7
9.5 | Zuschlag an Sonntagen, pro Stunde | 11
9.6 | Zuschlag an Feiertagen, pro Stunde * | 18
2. Für regelmässig wiederkehrende Einsätze für Private von insgesamt mehr als 50 Stunden Dauer kann auf die Stundentarife gemäss Tarifposition 9 hievor eine Ermässigung von maximal bis zu 10% gewährt werden. Zuständig für die Übernahme entsprechender Aufträge bzw. den Abschluss entsprechender Verträge und die Gewährung der Ermässigung ist der Leiter bzw. die Leiterin der Sanität Basel. Die Verträge unterliegen der Genehmigung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements.