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§ 2 Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) - Grundtaxen, Zuschläge, Spesen, Verbrauchsmaterial

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§ 2 Gebührenverordnung Sanität · Grundtaxen, Zuschläge, Spesen, Verbrauchsmaterial

1. Wo nicht anders vermerkt, sind mit den nachstehenden Grundtaxen folgende Leistungen abgegolten

a) * Primäreinsätze P1-P3 (ohne Notärztin oder Notarzt) auf dem Kantonsgebiet an Werktagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr und bei Sekundärtransporten ohne Zeitbefristung. Notärztlicher Zubringer für einen einstündigen Einsatz auf dem Kantonsgebiet an Werktagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr.

b) * Fahrleistung bei Primäreinsätzen P1-P3, Notärztlicher Zubringer, Einsatzleitung Sanität und Spezialtransporte bis maximal 80 Kilometer.

c) * ...

2. Kumulativ können zu den Grundtaxen Zuschläge erhoben werden.

3. Folgende Kosten werden, wenn nicht anders vermerkt, separat in Rechnung gestellt

a) * Spesen wie Verlade-, Autostrasse- und Autobahngebühren, Verpflegungs- und Übernachtungskosten,

b) * medizinisches Verbrauchsmaterial bei besonderen Dienstleistungen (Tarifposition 8),

c) * fremdes Sanitätspersonal und andere bei Dritten eingekaufte Leistungen, nach Aufwand.

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